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Risiken | |||||||
• Rechtsfähigkeit • Haftungsgefahren nach dt. Recht • Haftungsgefahren Ltd, SARL, SLNE • Sonstige |
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Sonstige Risiken |
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Die zuvor dargestellt Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit deutscher und/oder ausländischer Haftungstatbestände führt auch zu einem weiteren Risiko: einer nicht zu vernachlässigenden Beratungsproblematik. Angesichts von erheblichen Haftungsrisiken für deutsche Rechts- und Steuerberater bei unrichtiger oder unvollständiger Beratung wird es schwierig sein, eine entsprechende Beratung in Deutschland zu erhalten (insbesondere für weniger populäre ausländische Rechtsformen wie z. B. die finnische Oy oder die griechische EPE). Ausländische Berater im entsprechenden Gründungsstaat werden wiederum i. d. R. keine Beratung zu deutschem Recht anbieten. Dass dieses jedoch wesentlich sein kann, wurde zuvor ausführlich dargestellt. Aus dieser Beratungsproblematik ergibt sich zudem ein Kostenrisiko. So können durch die Notwendigkeit einer sachkundigen Beratung sowohl in Deutschland als auch im Gründungsstaat unüberschaubare Folgekosten der Existenzgründung entstehen. Schließlich bedarf es i. d. R. neben einer Steuerberatung in Deutschland auch einer Steuer- und Rechtsberatung im Gründungsstaat zur Gründung der Gesellschaft (z. B. Erstellung des Gesellschaftsvertrages) und fortlaufend während der Betriebsführung (z. B. zur Erstellung und ggf. Prüfung von Jahresabschlüssen nach Recht des Gründungsstaates). Schwierigkeiten durch eine unübliche ausländische Rechtsform, z. B. mit dem deutschen Finanzamt und/oder Kunden (Gläubigern), können zudem zur Notwendigkeit einer Rechtsberatung in Deutschland führen. Hinzu kommt ein nicht zu vernachlässigender Gründungsaufwand
in Deutschland. Denn neben der eigentlichen Gründung der ausländischen
Gesellschaft im jeweiligen Gründungsstaat sollte diese bei einem Verwaltungssitz
in Deutschland (d. h. bei Ausübung von Geschäftstätigkeit
und/oder Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland) auch
zur Eintragung als Zweigniederlassung in das Handelregister angemeldet
werden (§ 13e Abs. 2 S. 1 HGB). Geschieht dies nicht, besteht die
Gefahr, dass die Haftungsbeschränkung
der Gesellschaft in Deutschland nicht wirksam ist
und die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften (AG
Hamburg, Vierländer Bau Union Ltd, 14. Mai 2003). Nicht zuletzt besteht ein erhebliches Risiko bei der Anerkennung der ausländischen Rechtsform im Geschäftsverkehr. Insbesondere für operativ tätige Gesellschaften dürfte die Wahrnehmung als vertrauenswürdiger Geschäftspartner eine wichtige Rolle spielen. Die Wahl einer ausländischen Rechtsform, die auf dem deutschen Markt (noch) ungewohnt ist, kann dabei insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die hauptsächlich auf regionalen (z. B. Einzelhandel) und/oder stark traditionsbewussten (z. B. Handwerk) Märkten tätig sind, zu Irritationen bei Kunden und Lieferanten führen. Ist die Wahl der Rechtsform für Außenstehende nicht nachvollziehbar, können zudem erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Unternehmens aufkommen. Eine Kapitalausstattung der Gesellschaft nach geringen Mindestkapitalvorschriften, wie z. B. bei der britischen Ltd, wird weder von Banken noch von Gläubigern als solide Eigenkapitalbasis angesehen. Insbesondere in Hinblick auf ein sog. „Rating nach Basel II“ dürften ausländische Kapitalgesellschaften in Deutschland (in noch größerem Umfang als inländische Kapitalgesellschaften) erhebliche Schwierigkeiten bei Kreditanträgen bekommen. |
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