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Rechtsfähigkeit |
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Erst durch die Erlangung der Rechtsfähigkeit können Gesellschaften als Träger von Rechten und Pflichten agieren. Zuvor bestehen demnach auch die dargestellten europäischen Gesellschaften nicht als juristische Personen und besitzen weder die jeweils vorgesehene Eigenschaft der Haftungsbeschränkung noch die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder verklagt zu werden. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft mit ausländischer Rechtsform müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Bereits an der ersten Voraussetzung mangelte es ausländischen Rechtsformen
noch bis vor kurzem, denn eine Rechtsfähigkeit wurde ihnen beim Zuzug
in den meisten Ländern nach der sog. „Sitztheorie“ grundsätzlich
nicht zugestanden. In den Urteilen „Inspire Art“ und „Centros“ verweist der EuGH zudem darauf, dass Ausnahmen (sog. „Sonderanknüpfungen“) nur nach dem sog. „Vier-Kriterien-Test“ (auch: „Gebhard-Formel“) zulässig sind, d. h. wenn die Einschränkungen
Diese Voraussetzungen sieht der EuGH jedoch für Zusätze bei der Eintragung (wie z. B. „formal ausländische Gesellschaft“) oder spezielle Auflagen (wie z. B. bezüglich des Mindeststammkapitals) nicht erfüllt und hält daher derartige Bestimmungen für unzulässig. Dies gelte insbesondere auch für im Ausland gegründete Gesellschaften, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Zuzugs-Staat (z. B. durch Errichtung einer Zweigniederlassung) stattfinden soll (sog. „Scheinauslandsgesellschaften“). Auch wenn diese Art der Gründung allein darauf ziele, strengere gesellschaftsrechtliche Vorschriften eines Mitgliedsstaates zu umgehen, stelle dies kein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten dar, sondern sei vielmehr erklärtes Ziel der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt (so EuGH in „Centros“, Rn. 26 f.). Nicht verändert hat sich die Rechtslage hingegen in Bezug auf die
zweite Voraussetzung, die eine ausländische Gesellschaft zur Erlangung
der Rechtsfähigkeit erfüllen muss. Die Urteile „Überseering“
und „Inspire Art“ beziehen sich ausdrücklich nur auf
den Zuzug von Gesellschaften. Bezüglich des Wegzugs einer Gesellschaft
verweist der EuGH auf die Gültigkeit des „Daily Mail“-Urteils
von 1988, wonach es den Mitgliedsstaaten überlassen ist, ihren eigenen
Gesellschaftsformen Beschränkungen aufzuerlegen. Wegzugsbeschränkungen,
wie z. B. bei der deutschen GmbH, bei der nach bisheriger Ansicht der
deutschen Rechtsprechung eine Verlagerung ihres Verwaltungssitzes ins
Ausland automatisch zu einem Erlöschen der Gesellschaft führt,
bleiben also zulässig. Eine ebenso strikte Beschränkung existiert
auch nach österreichischem Recht. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass einem „Import“
von europäischen Rechtsformen (mit Ausnahme der österreichischen
GmbH) nach Deutschland in Bezug auf deren Rechtsfähigkeit nach neuer
Rechtsprechung wohl nichts mehr entgegensteht, solange die Gesellschaft
im Gründungsstaat rechtskräftig gegründet wurde. Ein entsprechender
„Export“ deutscher Gesellschaftsformen scheitert hingegen
(noch?) an der bestehenden Wegzugsbeschränkung. |
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