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Haftungsgefahren nach deutschem Recht |
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Die Urteile „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ mögen zwar zur Klärung bezüglich der Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften beigetragen haben, in Bezug auf das europäische Gesellschaftskollisionsrecht (d. h. in Bezug auf die Vereinbarkeit unterschiedlicher europäischer Gesellschaftsrechte) entstehen dadurch jedoch viele Fragen, in deren Mittelpunkt Überlegungen zur Anwendbarkeit deutscher Haftungsgrundsätze stehen. In der Diplomarbeit werden die persönlichen Haftungsgefahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers (trotz grundsätzlicher Haftungsbeschränkung, sog. „Durchgriffshaftung“) ausführlich für die verschiedenen Phasen der Gründung, Betriebsführung und Krise der deutschen GmbH dargestellt (Publikation bestellen). An dieser Stelle soll jedoch nur auf deren Relevanz/Anwendbarkeit bei der Existenzgründung europäischer Rechtsformen mit beschränkter Haftung in Deutschland eingegangen werden. Zur Beurteilung, welche Tatbestände bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nach deutschem und welche nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen sind, ist eine Unterscheidung zwischen Tatbeständen des Gesellschafts-, Insolvenz-, Delikts- und Vertragsrechts sinnvoll. Die folgende Graphik stellt die Zuordnung zusammenfassend nach jeweils herrschender Meinung (h.M.) und anderen Ansichten (a.A.) dar. Ausführliche Erläuterungen und Quellennachweise zu den einzelnen Pflichten und Haftungstatbeständen finden sich in der Diplomarbeit.
Die Ausführungen zu den einzelnen Pflichten und Haftungstatbeständen
in der Diplomarbeit und die obige Übersicht zeigen, dass nach den
Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire
Art“ eine lebhafte Diskussion über die Zuordnung einzelner
Aspekte, aber auch über die Bedeutung dieser Rechtsentwicklung im
Allgemeinen, eingesetzt hat. Aus Sicht des Existenzgründers ist aus Vorsichtsgründen eher letzterer Auffassung zu folgen und demnach damit zu rechnen, dass auch bei der Verwendung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Existenzgründung in Deutschland grundsätzlich deutsche Haftungstatbestände zur Anwendung kommen können. Einzelne Aspekte sind jedoch (auch?) nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen, wie z.B. in Bezug auf die Kapitalaufbringung. Dies führt zu einem erheblichen Risiko der Rechtsunsicherheit, denn deutschen Gerichten ist wohl kaum zuzumuten, kundig im Gesellschaftsrecht aller 15 (neuerdings: 25) EU-Mitgliedsstaaten zu sein und dieses – ggf. sogar mittels Rechtsvergleichs – anzuwenden. Andererseits wird z.B. ein britisches Gericht wohl kaum innerhalb eines ansonsten unbekannten deutschen Insolvenzverfahrens über einzelne Aspekte der Durchgriffshaftung entscheiden können. |
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