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Haftungsgefahren bei Ltd, SARL/EURL, SLNE |
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Neben der Anwendbarkeit deutscher Haftungsgrundsätze können auch spezifische Haftungsgefahren nach dem Recht des jeweiligen Gründungsstaates bestehen. Diese sind für die jeweilige Rechtsform sorgfältig zu recherchieren und abzuwägen. Im Folgenden sollen einzelne Hinweise auf mögliche Haftungsgefahren bei den Rechtsformen der britischen/nordirischen Ltd, der französischen SARL/EURL und der spanischen SLNE gegeben werden (die Darstellungen sind jedoch nicht vollständig und ersetzen keinesfalls eine adäquate Rechtsberatung!). Bei der Ltd bestehen mehrere spezifische Pflichten für den Geschäftsführer, so z.B. durch:
Zudem sind unter Umständen besondere Kapitalerhaltungsregeln zu
beachten. So besteht nach britischem Recht z. B. ein Verbot der Kapitalherabsetzung
oder des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen an einen Dritten bzw. an Gesellschafter
(Sec. 151 Companies Act 1985). Bei der französischen SARL, bzw. EURL bestehen grundlegend verschiedene
Haftungstatbestände hingegen kaum. Vielmehr sind die französischen
Haftungsgrundlagen dem deutschen Recht sehr ähnlich, was daran liegen
mag, dass die SARL fast 30 Jahre nach dem deutschen GmbH-Recht in das
französische Gesellschaftsrecht eingefügt worden ist und sich
dabei an deutschem Recht orientiert wurde. Die spanische SLNE ist aus rechtlicher Sicht eine Unterform der SL (Sociedad
de Responsabilidad Limitada) und besitzt daher keine gesonderten Haftungsregelungen.
Vielmehr gelten die gleichen Tatbestände wie bei der SL, die im Ley
de Sociedades de Responsabilidad Limitada (LSRL) geregelt sind. Dieses
wurde 1953 eingeführt und basiert auf dem deutschen GmbHG. Demzufolge
findet auch heute noch eine Orientierung an der deutschen Rechtsprechung
und Rechtswissenschaft statt und so sind im spanischen Recht
sämtliche deutsche Tatbestandsmerkmale bekannt. Begriffe wie Durchgriffshaftung i. e. S. („levantamiento de
velo“) bei Vermögensvermischung („confusión de
patrimonios“), Unterkapitalisierung („infracapitalización“)
oder Bestandsgefährdung („fraude de ley“) sind also bekannt und
ähnlich umstritten wie in Deutschland (siehe hierzu ausführlicher
Ausführungen in der Diplomarbeit). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die speziellen Haftungsgefahren
der britischen/nordirischen Ltd auf einem dem deutschen Gesellschaftsrecht
grundsätzlich verschiedenem Recht basieren, wohingegen dieses bei
der französischen SARL/EURL oder der spanischen SLNE weitgehend deutschem
Gesellschaftsrecht ähnelt. Wem es nicht vorrangig um die Ersparnis
einiger hundert Euro Gründungskosten geht, kann somit durch die Rechtsformen
SARL/EURL oder SLNE das Risiko der Rechtsunsicherheit (zumindest bezüglich
ausländischer Haftungstatbestände) reduzieren und dennoch deutsche
Mindestkapitalbestimmungen weitgehend umgehen. |
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