Europäische Rechtsformen
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Verwaltungsaufwand

Bei den Überlegungen zur Existenzgründung sollte auch derjenige Aufwand bedacht werden, der nicht in direktem Zusammenhang mit der Gründung, sondern erst während der Verwaltung der Gesellschaft (Betriebsführung) entsteht. Aufwand ergibt sich dabei sowohl organisatorisch und zeitlich (z. B. durch Buchhaltungspflichten) als auch pagatorisch, z. B. durch Kosten einer ggf. notwendigen Veröffentlichung oder Prüfung des Jahresabschlusses.

Bringt man die Merkmale der einzelnen europäischen Rechtsformen in Bezug auf deren Verwaltungsaufwand nach erfolgter Gründung* in eine Rangfolge, so ergibt sich folgende Reihenfolge (nur Top 5 sowie die bisherigen „Favoriten“ Frankreich, Irland und Großbritannien; siehe Diplomarbeit für vollständige Tabelle):

Rang Land Rechtsform Jahresabschluss** Notwendige Publikation Externe Buchführung
1. Deutschland GmbH Vereinfacht Hinterlegung Nein
1. Finnland Oy Vereinfacht Hinterlegung Nein
1. Luxemburg SARL Vereinfacht Hinterlegung Nein
1. Niederlande BV Vereinfacht Hinterlegung Nein
1. Spanien SLNE Vereinfacht Hinterlegung Nein
6. Frankreich EURL Normal Hinterlegung Nein
[…] : : : : :
11. Irland Ltd/Teo Vereinfacht Hinterlegung Ja + Testat
[…] : : : : :
11. Großbritannien Ltd Normal Hinterlegung Ja + Testat
Quelle: Eigene Darstellung und eigene Berechnungen

* Angaben beziehen sich auf Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen (nach Definition des jeweiligen Landes) im Gründungsstaat. Bei der Nutzung für eine Existenzgründung in Deutschland können zudem Kosten (z. B. durch eine doppelte Buchführung) in Deutschland entstehen.
** Der Umfang des Jahresabschlusses eines kleinen Unternehmens (nach Definition des jeweiligen Landes) wurde als „vereinfacht“ klassifiziert, wenn die Erstellung einer verkürzten Bilanz sowie GuV ausreicht. Als „normal“ wurde hingegen die Erfordernis eines Jahresabschlusses mit (normaler) Bilanz, GuV sowie ggf. mit Anlagen und einem Lagebericht eingestuft.

Bemerkenswert erscheint, dass Großbritannien und Irland außerordentlich strenge Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten aufweisen, womit ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht.
Länder mit relativ hohem gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststammkapital – wie z. B. Deutschland – verpflichten kleine Unternehmen hingegen nur zu minimalen Buchführungspflichten. Deutlich wird dies auch dadurch, dass eine Hinterlegung von Jahresabschlüssen beim Handelsregister in Deutschland zwar gesetzlich gefordert ist (§§ 325 ff. HGB), in der Praxis jedoch kaum erfolgt und auch nicht kontrolliert wird.
Ausnahmen bilden bei dieser Betrachtung Spanien und Frankreich, dessen Verwaltungspflichten trotz geringem Mindeststammkapital außerordentlich gering sind. Die Regelungen bestehen dort jedoch auch erst seit den Reformen im Gesellschaftsrecht, die erst vor kurzem erfolgten.

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