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Chancen | |||||||
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Sonstige Erwägungen |
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Vielfach wird ein geradezu „mathematischer Vergleich“ einzelner Aspekte der verschiedenen europäischen Rechtsformen – wie er in den Abschnitten zuvor angeboten wird – zu kurz greifen. Im Einzelfall mögen andere Erwägungen in Hinblick auf das Für oder Wider der ein oder anderen Rechtsform ausschlaggebend sein. So können z.B. die Sprachkenntnisse und persönlichen Beziehungen
des Existenzgründers zum jeweiligen Gründungsstaat ein ausschlaggebendes
Kriterium sein. Die Existenzgründung einer britischen, französischen
oder spanischen Rechtsform mag schon deswegen für Existenzgründer
im Allgemeinen attraktiver als eine griechische oder finnische Rechtsform
erscheinen, weil die entsprechenden Sprachen weiter verbreitet sind. Gleiches
mag auch für persönliche und allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
gelten. Auch die Branche oder die geplante Geschäftstätigkeit des zukünftigen Unternehmens können einen Einfluss auf die Wahl der Rechtsform ausüben. So gilt die niederländische BV z. B. als besonders attraktiv im Handwerk, da das liberale Gewerberecht in den Niederlanden kaum Einschränkungen für die Eröffnung eines Handwerksbetriebes kennt. Deutsche Unternehmer können auf diese Weise z. B. den Meisterzwang umgehen, der mit der Novelle der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 zwar für 53 Handwerke aufgehoben wurde, aber immer noch für 41 Handwerke gilt (so z. B. für Zimmerer, Bäcker und Fleischer). Erwähnt sei auch, dass für größere Unternehmen (mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern), die jedoch nicht im Fokus dieser Ausführungen stehen sollen, die Möglichkeit besteht, durch eine ausländische Rechtsform deutsches Mitbestimmungsrecht zu umgehen. So gilt nach herrschender Meinung die unternehmerische Mitbestimmung – im Gegensatz zur betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz – nicht für ausländische Kapitalgesellschaften. |
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